AWO Brünninghausen Mergelteichstr. 31 44225 Dortmund                                Postanschrift:

                Detlef Weiß

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        44229 Dortmund                       

 
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Schreiben vom 20.01.2021 durch Herrn Jörg Richard

Abteilungsleiter Verbandpolitik/Kommunikation

AWO Bezirksverband Westliches Westfalen

 

 

 

Liebe AWO Freundinnen und Freunde,

 

momentan erreichen uns Nachfragen zum Umgang mit den in den OV Satzungen vorgesehenen Mitgliederversammlungen. Hierzu geben wir die folgenden Hinweise. (Sachstand per 19.01.2021)

 

Hinweis 1

       

In den Satzungen der OV ist (sofern sie sich korrekt an die Mustersatzung halten) folgendes geregelt

„…§ 9 Mitgliederversammlung

  1. (1)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt“ 

 

Hieraus folgt, dass die Mitgliederversammlung stattfinden muss. Es wird aber kein Zeitpunkt vorgegeben. Das heißt, auch wenn üblicherweise die Mitgliederversammlung Anfang 2021 stattfinden würde, kann sie auch ohne weiteres erst im Dezember 2021 stattfinden.  

 

Hinweis 2  

 

Am 17.12.2020 hat der Gesetzgeber den §5 Abs.2a Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht u.a. zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie (COVMG) beschlossen, welcher am 28.02.2021 in Kraft tritt:

 

„ (2a) Abweichend von § 36 des BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege einer elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“

 

 

Hieraus folgt, dass solange die Coronaschutzverordnung Zusammenkünfte von Vereinen zum Zwecke der Mitgliederversammlung nicht zulässt,           was aktuell der Fall ist, muss nicht zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden.

 

 

Die Durchführung einer Mitgliederversammlung mittels elektronischer Kommunikation dürfte in einem AWO OV alleine aufgrund des Alters der Mitglieder sowie wegen oftmals mangelnder technischer Voraussetzung als nicht zumutbar gelten.

 

Hinweis 3

 

In Art. 2 §5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der          COVID-19 Pandemie im Zivil-,Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist geregelt, dass Vorstände, deren Amtszeit in 2021 auslaufen würde, weiter bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt verbleiben können.

Diese Regelung gilt aktuell bis zum 31.12.2021

Somit ist die Handlungsfähigkeit und Legimitation von OV Vorständen für das Jahr 2021 gesichert.

 

Hinweis 4

 

Sollten aktuell Vorsitzende von ihrer Funktion unbedingt zurücktreten wollen, so ist dies natürlich möglich. Für diesen Fall übernehmen der/die stellvertretenden Vorsitzenden die Funktion des Vorsitzenden bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

 

Sollte der Vorstand komplett zurücktreten, so kann der jeweilige                    KV ( UB Dortmund) einen kommissarischen „Notvorstand“ einsetzen.

 

 

 

Wir hoffen hiermit eventuelle Fragen geklärt zu haben.

 

 

für den Vorstand

Detlef Weiß                                                               

Vorsitzender

 

                               … bleibt alle gesund